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Frankreich Länderinformationen

Letzte Änderung: 03.04.2024

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Mitführungspflicht von Schneeketten

(Stand 26.10.2021 / Quelle HGK Nachrichten)

Ab dem 1. November bis zum 31. März ist es in Frankreich in 48 Departements vorgeschrieben, mit Winterreifen zu fahren oder Gleitschutzvorrichtungen mitzuführen. Diese Regelung betrifft sowohl Pkw als auch Busse und Lkw ab 3.500 kg.

Die regionalen, französischen Behörden können hierbei selbst entscheiden auf welchen Straßen die Winterreifen- und Schneekettenpflicht besteht. Entsprechende Verkehrsschilder weisen darauf hin, auf welchen Straßen und in welchem Gebiet die Regelung gilt.

Lkw ohne Anhänger oder Auflieger müssen mit Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern ausgestattet sein. Alternativ sind auch Winterreifen an mindestens zwei Rädern der Lenkachse oder an mindestens zwei Rädern einer Antriebsachse zulässig.

Lkw mit Anhänger oder Auflieger müssen bei winterlichen Wetterverhältnissen mit Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern ausgestattet sein, auch wenn das Gespann mit Winterreifen ausgestattet ist.

Pflicht zur Anbringung Toter-Winkel-Aufkleber

Seit 01. Januar 2021 besteht in Frankreich die Verpflichtung der Anbringung einer Kennzeichnung „Toter Winkel“ bei Fahrzeugen von mehr als 3,5 t zGM. Diese Verpflichtung gilt auch für Fahrzeuge, die nicht in Frankreich zugelassen sind. Die Aufkleber sind in den Handelsabteilungen der regionalen SVG zu erhalten.
Weitere Informationen und Anleitung zur Anbringung

Mindestlohn in Frankreich
Der seit dem 1. Januar 2016 in Frankreich geltende Mindestlohn gilt ab dem 1. Juli 2016 nicht mehr nur für die Beschäftigten in Frankreich. Auch ausländische Lkw-Fahrende, wenn diese zeitweise in Frankreich unterwegs sind, müssen diesen Mindestlohn erhalten. Internationale Transporte, die Frankreich als Ausgang- oder Zielpunkt haben, sowie Kabotagefahrten sind von dem Mindestlohn betroffen. Der französische Mindestlohn soll nicht für reine Transitfahrten gelten.

Das nicht in Frankreich niedergelassene Unternehmen muss für jeden Beschäftigten, der vorübergehend in Frankreich arbeitet, eine Entsendebescheinigung ausstellen. Bei wiederholten Fahrten nach Frankreich muss nicht für jede einzelne Fahrt so eine Bescheinigung ausgestellt werden, sondern kann für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten gelten. Formulare dieser Entsendebescheinigung sollen auf der Internetseite der französischen Regierung zur Verfügung gestellt werden, allerdings gibt es das zweisprachige Formular vorerst nur in englischer und französischer Sprache. Jedes nicht in Frankreich niedergelassene Unternehmen muss eine/n „Vertreter:in/Repräsentant:in“ in Frankreich benennen. Zu den Anforderungen an diesen wurden keine Ausführungen gemacht. Diese/r „Vertreter:in/Repräsentant:in“, die/der eine Kopie der Entsendebescheinigung sowie Lohnunterlagen des Fahrenden für einen Zeitraum von 18 Monaten bereit halten muss, soll den französischen Kontrollbehörden als Ansprechpartner:in dienen.

Fahrende müssen diese Entsendebescheinigung und den Arbeitsvertrag mitführen und den zuständigen Kontrollbehörden vorlegen können.

Kopfhörerverbot in Frankreich
Frankreich untersagt seit dem 1. Juli 2015 den Gebrauch von Kopfhörern und Headsets während des Fahrens, wenn diese über Kabel mit dem Mobiltelefon verbunden sind. Aber auch die Nutzung von über Bluetooth gesteuerter Kommunikation ist verboten. Das Ziel dieser Maßnahme ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit auf französischen Straßen. Bei Verstößen droht ein Bußgeld.

Entsendevorschriften
Die französischen Entsendevorschriften auf der Basis des Gesetzes zur Förderung von Aktivität,
Wachstum und wirtschaftlicher Chancengleichheit (sog. „Loi Macron“) sind seit 01. Juli 2016 in
Kraft. 

Anwendung:
Im Bereich des Straßengüterverkehrs werden die französischen Entsendevorschriften auf alle
grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen in Frankreich angewandt.
Transitbeförderungen durch Frankreich sind von der Anwendung ausgenommen. 

Mindestlohn:
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen müssen die
französischen Lohn­ und Sozialvorschriften beachtet werden. Der französische Mindestlohn für
das Transportgewerbe (Tariflohn) ist auf ausländische Fahrende anzuwenden. Entsprechende
Lohnnachweise sind mitzuführen. 

Der französische Mindestlohn beträgt 10,15 €. Weitere Einzelheiten über den französischen
Tariflohn finden Sie auf der Seite der französischen Regierung.

Entsendemeldung:
Auf dem elektronischen Portal Sipsi kann für mobiles Personal eine Entsendemeldung für eine
Meldedauer von bis zu sechs Monaten ausgestellt werden. Die Meldung muss in elektronischer
Form auf der Homepage von Sipsi unter www.sipsi.travail.gouv.fr erfolgen. Es können für mobiles
Personal im Transportbereich drei unterschiedliche Formulare je nach Entsendefall abrufen
werden:
 

  • Handelt es sich um die Durchführung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung bei der die/ der Leistungsempfangende in Frankreich ansässig ist oder tätig ist, so ist das Formular Cerfa 1 zu verwenden.
  • Bei einer/m Arbeitnehmer:in die/der durch eine im Ausland ansässige Zeitarbeitsfirma an ein 
    Unternehmen in Frankreich „verliehen“ wird, ist das Formular Cerfa 2 zu verwenden.
  • Bei unternehmensinterner grenzüberschreitender Personalbereitstellung zwischen
    Unternehmen innerhalb des selben Konzerns ist das Formular Cerfa 3 zu verwenden.

Die Entsendebescheinigung ist in Papierform der/dem entsandten Beschäftigten auszuhändigen und
bei Fahrzeugkontrollen vorzuzeigen.

Mitzuführende Dokumente:
Folgende Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen:

  • Arbeitsvertrag
  • Sozialversicherungsbestätigung A1
  • Entsendemeldung

Repräsentant:in:
Jedes Unternehmen das Beschäftigte nach Frankreich entsendet, muss einen in
Frankreich ansässige/n Repräsentanten/ Repräsentantin benennen. Dies kann jede natürliche oder juristische
Person, unternehmensinterne oder externe Person sein, die von Arbeitgeber:in benannt wurde. Repräsentantinnen und Repräsentanten haben die Aufgabe bei Rückfragen der französischen Behörden Unterlagen in
französischer Sprache bereitzustellen. Die/ der Repräsentant:in muss ab dem Ende des
Entsendezeitraums des Beschäftigten für eine Zeit von mindestens 18 Monaten zur Verfügung
stehen. Der Repräsentantin oder dem Repräsentanten sind die Lohnbescheinigung der Beschäftigten, außerdem
Angaben aus denen der Bruttostundenlohn, die Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage zu entnehmen sind, auszuhändigen. Repräsentantinnen und Repräsentanten müssen über eine französische Unternehmensindentifikationsnummer (SIRET­Nummer) verfügen. 

Weitere Bestimmungen:
Informationen des Verkehrsministeriums in deutscher Sprache über die Anwendung der
Entsendevorschriften im Straßengüterverkehr können unter https://www.ecologique­ solidaire.gouv.fr/formalites­declaratives­applicables­au­detachement­dans­transport­routier
abgerufen werden. 
 

Bußgelder: 
Bei fehlender oder nicht konformer Entsendemeldung an Bord des Fahrzeuges kann gegenüber
dem Arbeitgeber ein Bußgeld in Höhe von bis zu 750 € erhoben werden. Bei fehlendem
Arbeitsvertrag an Bord des Fahrzeuges und gegebenenfalls fehlender Vereinbarung der
Arbeitnehmerüberlassung wird ein Bußgeld von bis zu 450­­ € erhoben.

Auftraggeber:innen riskieren im Falle einer Sorgfaltspflichtverletzung eine Verwaltungsstrafe von bis
zu 2.000­­ € pro Mitarbeiter:in und im Wiederholungsfall von bis zu 4.000­ € pro Arbeitnehmer:in,
wobei die Gesamthöhe auf 500.000­­ € gedeckelt ist. 

Geschwindigkeitsbegrenzungen

FrankreichGeschwindigkeit
innerhalb geschlossener Ortschaften50 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften für Fahrzeuge
mit einem Gesamtgewicht von 3,5 - 12,0 t auf Autobahnen
90 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften für Fahrzeuge
mit einem Gesamtgewicht von 3,5 - 12,0 t auf Schnellstraßen
mit 4 Fahrspuren
80 / 901 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften für Fahrzeuge
mit einem Gesamtgewicht von 3,5 - 12,0 t auf sonstige Straßen
80 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften
Motorwagen über 12,0 t auf Autobahnen
90 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften
Motorwagen über 12,0 t auf Schnellstraßen
mit 4 Fahrspuren
80 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften
Motorwagen über 12,0 t auf sonstige Straßen
80 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften
Fahrzeugkombination (Lastzüge, Sattelkfz.) über 12,0 t
auf Autobahnen
90 km/h
außerhalbe geschlossener Ortschaften
Fahrzeugkombinationen (Lastzüge, Sattelkfz.) über 12,0 t
auf Schnellstraßen mit 4 Fahrspuren
80 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften
Fahrzeugkomination (Lastzüge, Sattelkfz.) über 12,0 t
auf sonstigen Straßen
60 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften
für Fahrzeuge über 12,0 t beim Transport
gefährlicher Güter auf Autobahnen
80 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften
für Fahrzeuge über 12,0 t beim Transport
gefährlicher Güter auf  Schnellstraßen mit 4 Fahrspuren
60 / 702 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften
für Fahrzeuge über 12,0 t beim Transport gefährlicher Güter
auf sonstigen Straßen
60 km/h

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